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#1 |
Administrator
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Verordnung zum Schutz gegen die nicht ionisierende Strahlung bei der Anwendung
am Menschen (§ NiSV) – Stand Dezember 2020 Seien Sie unbesorgt: Kosmetikgeräte werden nicht verboten. Die meisten werden allerdings wie ein Medizinprodukt kategorisiert. Das heißt, einige wenige Therapien dürfen nur noch von approbierten Ärzten durchgeführt werden. Andere Therapien oder Anwendungsmöglichkeiten bedürfen nochmalige Fortbildungsmaßnahmen. Im Folgenden wollen wir für Sie einige Punkte aus der Verordnung zusammenfassen, um Ihnen so die Sorgen bezüglich der Behandlungssysteme für die dauerhafte Haarentfernung/Hauttherapie zu nehmen: Welche Behandlungssysteme werden hier betroffen sein? - Lasergeräte - IPL/SHR Geräte - Ultraschallgeräte - Hochfrequenzgeräte - Niederfrequenzgeräte - Gleichstromgeräte - Magnetfeldgeräte Wenn Sie ein Multifunktionsgerät haben, wie wir sie ebenso haben, dann fällt Ihr Gerät eventuell in mehrere Kategorien. Lasergeräte, die für die dauerhafte Haarentfernung und/oder Hauttherapie verwendet werden, sind in jedem Falle von der Verordnung betroffen. Was ist mit Radiofrequenzgeräten? Radiofrequenzgeräte sind Hochfrequenzgeräte. Solange sie nicht für den Heimbedarf gedacht und entsprechend hergestellt werden, überschreiten Sie die in der Verordnung angegebenen Grenzwerte und sind demnach auch von der neuen Regelung betroffen.
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LG Ihr Haarpunkt Team Experten für die dauerhafte Haarentfernung https://haarpunkt.eu/ |
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#2 |
Gast
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Was ist mit den jetzigen Behandlungssystemen?
Darf man die trotz der NiSV weiterhin verwenden? |
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#3 |
Administrator
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Es kommt darauf an, von welchen Hersteller sie ihre Geräte bezogen haben.
Falls sie ein aktuelles Haarpunkt Gerät einsetzen, können sie selbstverständlich ihr Behandlungssystem weiterhin uneingeschränkt verwenden. Übrigens ältere Haarpunkt Geräte können jetzt zu besonders günstigen Konditionen gegen neue ausgetauscht werden. Bis zum 31.12.2021 müssen Sie als Behandler/in die entsprechende Fachkunde nachweisen. Außerdem müssen Sie bis zum 31.03.2021 dafür Sorge tragen, dass Ihre Geräte angemeldet werden.
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#4 |
Gast
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Welche Fachkunde ist nötig?
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#5 |
Administrator
Registriert seit: 30.05.2008
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Als Behandler/in müssen Sie bis zum 31.12.2021 Ihren Erwerb der Fachkunde
nachgewiesen haben. Die Fachkunde besteht aus zwei Modulen: 1. Modul: Grundlagen der Haut und seiner Anhangsgebilde. 2. Modul: Fachkunde bezüglich der Technologie, die Sie anwenden wollen. Sie bedürfen das 1. Modul nicht nachholen, sofern Sie - über eine staatlich anerkannte Ausbildung als Kosmetiker/in verfügen. - den Bildungsgang „staatlich geprüfte Kosmetiker/in“ absolviert haben. - die Meisterprüfung gemacht haben. - bis zum 31.12.2021 eine Berufserfahrung von mindestens fünf Jahren nachweisen können. Das 2. Modul bezieht sich auf das Behandlungssystem, das Sie anwenden möchten. Derzeit ist es immer noch nicht bekannt, wo Sie das 2. Modul belegen und die entsprechende Prüfung ablegen können.
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